AEB
(Allgemeine Einkaufsbedingungen)
Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise. Der Auftragnehmer ist an seine Preisangebote gebunden. Auf jede Bestellung erhalten wir sofort eine Auftragsbestätigung.
Abweichungen von unserer Bestellung/unserem Auftrag und den vor- gelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte oder Leistungsfähigkeit der zu liefernden Waren oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Technische Einzelheiten können wir bis vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins ändern. Werden uns Muster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung bzw. Lieferung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe beginnen.
Zur Weitergabe des Auftrags oder eines Auftragsteils an Dritte (Unter- lieferanten) bedarf es unserer vorherigen Zustimmung, soweit es sich nicht um geringfügige Nebenarbeiten handelt. Der Auftragnehmer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung zur Weitergabe vorliegt.
Wir können bis vier Wochen vor Erreichen des Liefertermins von der Bestellung/dem Auftrag zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen oder betrieblichen Verhältnisse des Auftragnehmers in für uns unzu- mutbarer Weise ändern, es sei denn, der Auftragnehmer weist das Gegenteil zu unserer Überzeugung nach.
Bestellungen/Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden Einzel- heiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die vertragliche Zusammenarbeit mit uns darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.
Skizzen, Zeichnungen, Informationen sowie alles geistige und mate- rielle Eigentum, das dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer angefertigt wird, ist vertraulich zu behandeln und darf ohne unsere Einwilligung nicht anders als zu dem vereinbarten Zweck verwendet, insbeson- dere keinem Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen sowie bei Erledigung des Auftrags sind alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
Die auf unseren Bestellungen/Aufträgen angegebenen Liefer-/Lei- stungstermine sind bindend und unbedingt einzuhalten. Erkennbare Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer unverzüglich schrift- lich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von gegebenenfalls uns zustehenden Schadensersatz- ansprüchen.
Wir sind berechtigt, im Fall der Nichterfüllung 20 % des Gesamtbrut- toauftragswerts und im Falle des Leistungsverzuges 0,5 % des Gesamtbruttoauftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, maximal jedoch 20 %, als Schadensersatz geltend zu machen. Der Nachweis eines weitergehenden, dann vom Auftragnehmer zu erstat- tenden Schadensersatzes wird durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen. Ebenso kann der Auftragnehmer den Nach- weis führen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte eingetreten ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung geht erst dann auf uns über, wenn die in der Bestellung ange- gebene Empfangsstelle die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände erlangt hat.
4. Der Auftragnehmer hält Ersatzteile für die Dauer der gewöhnlichen Nutzung der gelieferten Ware lieferbereit und wird uns bei Bedarf zu marktüblichen Konditionen beliefern.
5. Sämtliche Lieferungen erfolgen stets frei Haus einschließlich Verpackung. Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schrift- lichen Zustimmung zulässig. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbei- tung nicht von uns zu vertreten.
1. Die Zahlung erfolgt in Euro innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Erfolgt die Lieferung nach Eingang der Rechnung, ist hinsicht- lich der vorstehenden Zahlungsweise das Datum der Lieferung maß- geblich.
2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung.
3. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.
4. Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftragnehmer ist unzu- lässig, es sei denn diese Forderungen sind unstreitig oder wurden rechtskräftig festgestellt.
1. Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf offensichtliche Mängel, die mit der Bestellung übereinstimmende Warenmenge und richtige Art der Ware zu prüfen. Die Rüge ist recht- zeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, gerech- net ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht.
2. Im Falle einer mangelhaften Leistung/Lieferung sowie im Falle son- stiger Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis stehen uns sämtliche gesetzlichen Rechte und Ansprüche uneingeschränkt zu.
3. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermei- dung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auf- tragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben oder Deckungskäufe vorzunehmen.
4. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter – insbe- sondere solchen aus Produkthaftung – frei, die auf der Fehlerhaftig- keit der von ihm an unserem Produkt erbrachten Teilleistungen (ins- besondere Lieferung von Grundstoffen), Rechtsmängeln oder sonstigen von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis resultieren.
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vor- geschriebene Empfangsstelle oder – sofern eine solche nicht vorge- schrieben wird – unser Hauptsitz.
2. Gerichtsstand ist Magstadt – soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
4. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen nicht berührt.
Stand Oktober 2020 – Hummel Print